Test 2

eben der Generalversammlung bilden der Vorstand und der Aufsichtsrat die weiteren Organe der Genossenschaft.

Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und ist für die Organisation der Genossenschaft und deren Geschäftspolitik verantwortlich. Dabei haben die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, wobei die Satzung eine höhere Personenzahl festlegen kann. In Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.

Der Aufsichtsrat ist das Überwachungsorgan der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat hat im Interesse der Mitglieder die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen, sowie der Generalversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

Bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann in der Satzung festgelegt werden, dass auf einen Aufsichtsrat verzichtet wird. In diesem Fall nimmt grundsätzlich die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, mit Ausnahme einiger gesetzlicher Sonderregelungen.

Test 1

eben der Generalversammlung bilden der Vorstand und der Aufsichtsrat die weiteren Organe der Genossenschaft.

Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und ist für die Organisation der Genossenschaft und deren Geschäftspolitik verantwortlich. Dabei haben die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, wobei die Satzung eine höhere Personenzahl festlegen kann. In Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.

 

Der Aufsichtsrat 

 

ist das Überwachungsorgan der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat hat im Interesse der Mitglieder die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen, sowie der Generalversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

Bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann in der Satzung festgelegt werden, dass auf einen Aufsichtsrat verzichtet wird. In diesem Fall nimmt grundsätzlich die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, mit Ausnahme einiger gesetzlicher Sonderregelungen.

Test 2

eben der Generalversammlung bilden der Vorstand und der Aufsichtsrat die weiteren Organe der Genossenschaft.

Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und ist für die Organisation der Genossenschaft und deren Geschäftspolitik verantwortlich. Dabei haben die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, wobei die Satzung eine höhere Personenzahl festlegen kann. In Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.

Der Aufsichtsrat ist das Überwachungsorgan der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat hat im Interesse der Mitglieder die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen, sowie der Generalversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

Bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann in der Satzung festgelegt werden, dass auf einen Aufsichtsrat verzichtet wird. In diesem Fall nimmt grundsätzlich die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, mit Ausnahme einiger gesetzlicher Sonderregelungen.

Test 2

eben der Generalversammlung bilden der Vorstand und der Aufsichtsrat die weiteren Organe der Genossenschaft.

Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und ist für die Organisation der Genossenschaft und deren Geschäftspolitik verantwortlich. Dabei haben die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, wobei die Satzung eine höhere Personenzahl festlegen kann. In Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.

Der Aufsichtsrat ist das Überwachungsorgan der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat hat im Interesse der Mitglieder die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen, sowie der Generalversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

Bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann in der Satzung festgelegt werden, dass auf einen Aufsichtsrat verzichtet wird. In diesem Fall nimmt grundsätzlich die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, mit Ausnahme einiger gesetzlicher Sonderregelungen.

Test 2

eben der Generalversammlung bilden der Vorstand und der Aufsichtsrat die weiteren Organe der Genossenschaft.

Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und ist für die Organisation der Genossenschaft und deren Geschäftspolitik verantwortlich. Dabei haben die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, wobei die Satzung eine höhere Personenzahl festlegen kann. In Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.

Der Aufsichtsrat ist das Überwachungsorgan der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat hat im Interesse der Mitglieder die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen, sowie der Generalversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

Bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann in der Satzung festgelegt werden, dass auf einen Aufsichtsrat verzichtet wird. In diesem Fall nimmt grundsätzlich die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, mit Ausnahme einiger gesetzlicher Sonderregelungen.

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