Fristen und Termine

Sofern das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, gelten folgende Fristen:

bis 31.05.

Aufstellung Jahresabschluss

  • der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf (§ 336 HGB)
  • der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang
  • die Aufstellung eines Lageberichtes ist nur erforderlich, wenn die Größenkriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) überschritten sind, oder wenn die Satzung dies verlangt
  • Kleinstgenossenschaften (§ 267a HGB) brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie stattdessen die erforderlichen Angaben unter der Bilanz machen (§ 338 Abs. 4 HGB)
  • der Jahresabschluss ist von allen amtierenden Vorstandsmitgliedern mit Angabe des Datums zu unterschreiben

nach Aufstellung des Jahresabschlusses

Vorstand

  • der Vorstand formuliert einen Vorschlag für die Ergebnisverwendung und legt diesen dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor

Aufsichtsrat

  • der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschlusses und den Ergebnisverwendungsvorschlag des Vorstands
  • der Aufsichtsrat muss gegenüber der Generalversammlung über seine Prüfung des Jahresabschlusses berichten
  • der Bericht des Aufsichtsrats muss zusammen mit dem Jahresabschluss eine Woche vor der Generalversammlung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder ausliegen
  • sofern die Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats keine wesentlichen Feststellungen ergaben, genügt ein Kurzbericht (siehe Musterdokument)

bis 30.06.

Durchführung Generalversammlung

  • Einladungsfrist beachten
  • Jahresabschluss und Bericht des Aufsichtsrates zur Einsicht auslegen
  • Wahlturnus Organmitglieder beachten

bis 31.07.

Steuererklärung

  • Abgabe der Steuererklärung für das Vorjahr
  • bei Abgabe der Steuererklärung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis 28.02. des Folgejahres

bis 31.12.

Veröffentlichung / Hinterlegung

  • der Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrats ist beim elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 339 HGB)
  • für kleine Genossenschaften (§ 267 HGB) gelten Erleichterungsvorschriften, so dass nur die Bilanz und der Anhang einzureichen sind
  • Kleinstgenossenschaften (§ 267a HGB) können beim elektronischen Bundesanzeiger einen Hinterlegungsauftrag erteilen

bis 28.02. des Folgejahres

Steuererklärung

  • Abgabe der Steuererklärung für das Vorjahr, sofern durch Steuerberater erstellt
  • Beispiel: Abgabe der Steuererklärung für 2023 bis zum 28.02.2025

Sie benötigen Unterstützung?

Als Ihr Genossenschaftsverband unterstützen wir Sie u.a. mit folgenden Dienstleistungen:

  • Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen
  • Steuerrechtliche Beratung und Begleitung bei der Auszahlung von Dividenden
  • Aufstellung von Jahresabschlüssen
  • Moderation und Begleitung von Generalversammlungen
  • Veröffentlichung / Hinterlegung von Jahresabschlüssen
  • Erstellung der eBilanz