Mitglieder und Geschäfts­guthaben

Wissenswertes zum Thema

Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederliste zu führen. Dort ist jedes Mitglied mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben einzutragen.

Mitglieder der Genossenschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen und Personengesellschaften wie die oHG und die KG sein. Auch eine GbR kann Mitglied der eG werden.

Damit die Mitgliedschaft rechtswirksam wird, muss das Mitglied eine Beitrittserklärung unterschreiben und der Vorstand muss den Beitritt zulassen.

Aus der Genossenschaft ausscheiden kann ein Mitglied auf verschiedene Weise: durch Kündigung, Übertragung seines gesamten Geschäftsguthabens, Tod, Auflösung oder Erlöschen der juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft, Verschmelzung, Ausschlagung oder sonstige in der Satzung geregelte Beendigungsgründe.

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Los geht's

Das sollten Sie wissen...

  • Mitgliederliste

    Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, eine Mitgliederliste zu führen. Dort ist jedes Mitglied mit den folgenden Mindestangaben einzutragen, darüber hinaus können zusätzliche Angaben eingetragen werden.

    • Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen (z.B. GbR, OHG, KG) Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Mitglieder
    • die Zahl der vom Mitglied übernommenen weiteren Geschäftsanteile (der erste Anteil wird mit Beitritt "automatisch" erworben und wird nicht in die Mitgliederliste eingetragen); die Mitgliederliste/-datenbank darf allerdings eine Spalte/Feld enthalten, in der die Gesamtzahl der vom Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile vermerkt wird
    • das Ausscheiden aus der Genossenschaft mit Angabe des Grundes (z.B. Kündigung, Übertragung, Tod, Erlöschen juristischer Personen, Ausschluss)

    Bei allen Eintragungen (Beitritt, Ausscheiden, Zeichnung weiterer Anteile) muss der Zeitpunkt eingetragen werden.

    Die Unterlagen, auf denen die Eintragungen beruhen (z.B. Beitrittserklärungen, Kündigungen, Zeichnungserklärungen) sind nach dem Ausscheiden des Mitglieds noch 3 Jahre aufzubewahren.

  • Erwerb der Mitgliedschaft

    Damit der Beitritt eines Mitglieds wirksam wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. die Abgabe einer Beitrittserklärung durch das Mitglied

    2. die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft bzw. die sie vertretenden Vorstandsmitglieder.

    Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen und darf keine Bedingungen enthalten. Darüber hinaus muss die Beitrittserklärung folgende Angaben beinhalten:

    • die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten
    • bei Nachschusspflicht lt. Satzung: die ausdrückliche Verpflichtung, die erforderlichen Nachschüsse zu leisten oder bis zur festgelegten Haftsumme zu zahlen

    Hier finden Sie ein Muster für eine Beitrittserklärung am Beispiel unserer fiktiven "Bürger-Energiegenossenschaft Burgdorfer Land eG".

     

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  • Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft kann auf unterschiedliche Weise beendet werden. Dabei findet immer eine Auseinandersetzung mit der Genossenschaft statt. Das bedeutet, dass die Höhe des auszuzahlenden Geschäftsguthabens anhand der Bilanz ermittelt wird. Hierbei sind auch die entsprechenden Satzungsvorschriften der Genossenschaft zu beachten.

    Die häufigsten Beendigungsgründe:

    Kündigung

    Voraussetzung ist eine schriftliche Kündigung des Mitglieds. Das Mitglied scheidet nach Ablauf der Kündigungsfrist aus der Genossenschaft aus. Die Kündigungsfrist ist in der Satzung festgelegt und endet immer zum Schluss eines Geschäftsjahres. Die Kündigungsfrist beginnt mit Datum des Eingangs der Kündigung bei der Genossenschaft. Dieses Posteingangsdatum sollte auf der Kündigung dokumentiert werden (z.B. durch Posteingangsstempel). Mit Ablauf der Kündigungsfrist werden die Geschäftsguthaben der ausscheidenden Mitglieder in der Bilanz unter dem Posten "Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder" ausgewiesen. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens darf erst nach Feststellung dieses Jahresabschlusses durch die Generalversammlung erfolgen.

     

    Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens

    Hierzu muss ein Mitglied durch schriftliche Erklärung sein gesamtes Geschäftsguthaben an eine andere Person / Unternehmen übertragen. Diese andere Person kann bereits Mitglied der Genossenschaft sein oder erklärt im Zuge der Übertragung seinen Beitritt zur Genossenschaft. Die Übertragung muss vom Vorstand zugelassen werden. Das Mitglied scheidet zum Zeitpunkt der Übertragung ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft aus. Bei einer Übertragung findet niemals eine Auszahlung des Geschäftsguthabens statt, da das Geschäftsguthaben lediglich von einer anderen Person/Gesellschaft übernommen wird. Die beteiligten Personen müssen sich über etwaige Zahlungen selbst und außerhalb der Genossenschaft einig werden.

     

    Tod eines Mitglieds

    Verstirbt ein Mitglied, geht nach dem Gesetz (§ 77 Abs. 1 GenG) die Mitgliedschaft zunächst auf den Erben über und endet dann mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Die Satzung kann gemäß § 77 Abs. 2 GenG aber auch andere Regelungen vorsehen, z. B. dass die Mitgliedschaft durch die Erben fortgesetzt wird. Wie im Falle des Todes eines Mitglieds zu verfahren ist, geht immer aus der Satzung der Genossenschaft hervor. Zum Nachweis des Erbrechts ist ein Erbschein erforderlich.

  • Geschäftsanteil vs. Geschäftsguthaben

    Der Geschäftsanteil bezeichnet den Betrag der vom Mitglied zu leistenden Einzahlungen. Es handelt sich somit um eine Soll-Größe. Die Summe der zugelassenen Geschäftsanteile bestimmt die vom Mitglied zu erbringenden Einzahlungen. Die Höhe des Geschäftsanteils ist in der Satzung definiert.

    Beim Geschäftsguthaben handelt es sich um die Einzahlungen, die auf den Geschäftsanteil geleistet wurden, also die Ist-Größe. Abweichungen zwischen Geschäftsanteil und -guthaben ergeben sich immer dann, wenn die Satzung nicht die sofortige Volleinzahlung des Geschäftsanteils fordert (z.B. Regelungen zur Ratenzahlung).

    In den Fällen, in denen die Frist zur Einzahlung auf den Geschäftsanteil bereits abgelaufen ist, das Mitglied aber die Einzahlung nicht geleistet hat, handelt es sich um sogenannte rückständige Pflichteinzahlungen auf Geschäftsanteile. Diese müssen im Jahresabschluss vermerkt werden.

  • Bilanzierung von Geschäftsguthaben

    Bei den Geschäftsguthaben handelt es sich um Eigenkapital der Genossenschaft. Insofern werden die Geschäftsguthaben auch in der Bilanz unter dem Posten Eigenkapital ausgewiesen. Das HGB sieht hierfür genossenschaftsspezifische Postenbezeichnungen vor, die von denen anderer Kapitalgesellschaften abweichen und in § 337 HGB geregelt sind. Die Genossenschaft hat kein Gezeichnetes Kapital sondern weist stattdessen folgende Posten aus:

    A.I. Geschäftsguthaben

    A.I.1. Geschäftsguthaben verbleibender Mitglieder

    Hier wird die Summe aller Geschäftsguthaben derjenigen Mitglieder ausgewiesen, die nicht zum Bilanzstichtag aus der Genossenschaft ausscheiden. Es handelt sich dabei um die tatsächlich geleisteten Einzahlungen der Mitglieder und nicht um den Nominalbetrag der gezeichneten Geschäftsanteile.

    A.I.2. Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder

    Hier wird die Summe der Geschäftsguthaben der zum Bilanzstichtag ausscheidenden Mitglieder ausgewiesen.

    Nachdem der Jahresabschluss durch die Generalversammlung festgestellt wurde, wird anhand der Bilanz das Auseinandersetzungsguthaben der Mitglieder berechnet, welches spätestens 6 Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft an die Mitglieder auszuzahlen ist.

     

Praxistipps

  • Mitgliederakte

    Legen Sie für jedes Mitglied eine Akte an, in der Sie ein Stammdatenblatt, Beitrittserklärungen, Belege über die Einzahlung von Geschäftsguthaben, Verträge und Schriftverkehr ablegen

  • Stammdatenblatt / Checkliste

    Nutzen Sie für jedes Mitglied ein Stammdatenblatt mit einer Checkliste für die relevanten Geschäftsvorfälle. So haben Sie jederzeit eine Übersicht zur Hand und stellen sicher, dass Sie alle rechtlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt haben.

  • Mitgliederliste

    Welche Angaben die Mitgliederliste enthalten muss, ist in § 30 GenG abschließend geregelt. Sie können die Mitgliederliste elektronisch führen, müssen dann aber eine ausreichende Datensicherung sicherstellen und mindestens zu den Bilanzstichtagen einen vom Vorstand unterzeichneten Ausdruck der Liste archivieren. Grundsätzlich sind die geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

    Sie können die Liste z.B. als Excel-Tabelle führen, wir empfehlen dann Zusatzspalten einzurichten, um die Einzahlung der Geschäftsguthaben bzw. die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben überwachen zu können. Hierdurch wird auch die Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung erleichtert.

    Sobald die Anzahl der Mitglieder steigt und die Fluktuation zunimmt empfiehlt sich die Nutzung einer Software zur Mitgliederverwaltung um zusätzlichen Abstimmungsaufwand zu reduzieren. 

    Beispiele für Software zur Mitgliederverwaltung bei Genossenschaften:

FAQ Mitgliedschaft, Beteiligung und Geschäftsbeziehung

Bei vielen Genossenschaften tauchen ähnliche Probleme auf. Deshalb haben wir typische Fragestellungen, die uns in unserer Beratungspraxis begegnet sind, in dieser Liste von Fragen und Antworten zusammengestellt. Die Darstellung ist sorgfältig bearbeitet und befindet sich auf dem Rechtsstand zu Beginn des Jahres 2021. Gleichwohl ersetzt dies keine Rechtsberatung, die immer auf der Grundlage eines konkreten Sachverhaltes abgewogen werden muss. Es geht hier um eine erste Orientierung. Zu allen Antworten haben wir einen Hinweis auf die entsprechende Kommentierung im Kommentar zum Genossenschaftsgesetz "Lang / Weidmüller" hinterlegt, so dass dort leicht ergänzende und vertiefte Informationen verfügbar sind. Bei weitergehenden Fragen sollten Sie ggf. Rechtsberater einschalten. wenden Sie sich gerne an unsere AWADO - Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Beitritt zur Genossenschaft

  • Kann der Beitritt zur Genossenschaft per E-Mail erklärt werden?

    Nein das ist nicht möglich. § 15 des Genossenschaftsgesetzes schreibt vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich erfolgen muss. Diese gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn zumindest eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Da sollte die Beitrittserklärung als Schriftstück verfasst sein.

    Quellen:L/W § 15 Rn. 9. Beispiel für eine Beitrittserklärung.

  • Warum muss die Beitrittserklärung besondere Zusicherungen des Mitgliedes zur Einhaltung von Zahlungspflichten oder einen Hinweis auf eine längere Kündigungsfrist enthalten?

    Der genaue Inhalt einer Beitrittserklärung wird in § 15a des Genossenschaftsgesetzes ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Dort ist geregelt, dass die Beitrittserklärung die ausdrückliche Verpflichtung des Mitgliedes enthalten muss, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil und gegebenenfalls anfallenden Nachschüsse zu leisten.

    Soweit die Satzung laufende Zahlungspflichten für Mitglieder vorsieht oder die dortige Kündigungsfrist länger als ein Jahr dauert, muss die Beitrittserklärung einen entsprechenden Belehrungshinweis für das Mitglied enthalten.

    Hintergrund für diese Regelung sind die historischen Entwicklungen im Genossenschaftswesen. Ursprünglich war bei vielen Genossenschaften eine Nachschusspflicht der Mitglieder für den Fall der Insolvenz einer Genossenschaft zum Ausgleich der aufgetretenen Verluste vorgesehen. Um die Mitglieder vor dem Beitritt darauf hinzuweisen, dass eine erhebliche persönliche Haftung bestehen kann, hat der Gesetzgeber diese Regelungen vorgeschrieben. Eine solche Warnfunktion besteht dann Hinblick auf sonstige Zahlungspflichten oder eventuell längere Kündigungsfristen auch heute noch.

    Quellen: L/W § 15a Rn.1f.

  • Ist ein Beitritt auch wirksam, wenn dem neuen Mitglied keine Satzung ausgehändigt wurde?

    Vor dem Beitritt zu einer Genossenschaft muss deren Satzung in der aktuellen Form ausgehändigt werden oder dem Interessenten mitgeteilt werden wo sie im Internet vollständig eingesehen werden kann. Diese Informationspflichten regelt der § 15 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes. Wurde die Satzung nicht ausgehändigt oder auf sie ordentlich hingewiesen, so bleibt ein erklärter Beitritt trotzdem wirksam. Er kann jedoch von dem Mitglied angefochten werden. Der Vorstand der Genossenschaft macht sich gegebenenfalls gegenüber dem Mitglied persönlich schadenersatzpflichtig.

    Quellen:L/W § 15 Rn. 6.

  • Beginnt die Mitgliedschaft schon vor der Übermittlung der Bestätigung über die Eintragung in der Mitgliederliste?

    Der Beitritt zur Genossenschaft wird rechtlich erst vollzogen, wenn nach Übermittlung der Beitrittserklärung der Genossenschaft Vorstand dem Beitritt zustimmt. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen der Genossenschaft-vertreten durch den Vorstand-und dem Mitglied. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zulassung durch den Vorstand. Dieser ist dann im Nachgang verpflichtet, das Mitglied und den Beitrag in der bei der Genossenschaft geführten Mitgliederliste zu verzeichnen.

    Über die Eintragung in der Mitgliederliste erhält das Mitglied von vielen Genossenschaften eine Bestätigung für seine Unterlagen. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine solche Bestätigung jedoch nicht. Das Mitglied hat jedoch jederzeit Anspruch darauf, die ihn betreffenden Eintragungen in der Mitgliederliste einzusehen und darüber eine Abschrift zu erhalten. Für die Mitgliedschaft und den Umfang der Beteiligung sind dann die Eintragung in der Mitgliederliste maßgeblich.

    Quellen: L/W § 15 Rn.11, 18f. § 30 Rn 2.

  • Kann eine Beitrittserklärung widerrufen oder angefochten werden?

    Beim Beitritt zu einer Genossenschaft handelt sich um einen Vertrag zur Mitwirkung an einer Gesellschaft. Eine Willenserklärung zum Abschluss eines solchen Vertrages kann nach allgemeinen Regeln zwar angefochten werden, etwa wenn eine Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Die Erklärung kann auch in engen Grenzen widerrufen werden. Ein Widerruf ist zum Beispiel möglich, wenn die Beitrittserklärung vom Mitglied in seiner Wohnung unterzeichnet wurde und die Genossenschaft überwiegend Kapitalanlagezwecken dient.

    Allerdings führt die Anfechtung oder der Widerruf nicht zu einer Rückabwicklung der Beteiligung. Vielmehr bleibt das Mitglied an die Satzung der Genossenschaft gebunden bist es zum nächstmöglichen Termin – unter Berücksichtigung der satzungsmäßen Kündigungsfrist - ausscheiden könnte. Das bedeutet, dass es auch Verluste, die in der Zwischenzeit aufgetreten sind, eventuell mittragen muss.

    Quellen: L/W § 15 Rn. 10, 19.

     
  • Muss eine Genossenschaft jeden aufnehmen, der ihr beitreten will?

    Nein, die Genossenschaft ist ein privatrechtlich organisierter Zusammenschluss der letztlich selbst entscheiden kann welche Mitglieder aufgenommen werden.

    Davon gibt es nur eine Ausnahme für Genossenschaften, die Dienste oder Leistungen anbieten, auf die jedermann in ihrem Verbreitungsgebiet angewiesen ist. Das kann zum Beispiel in Betracht kommen bei Genossenschaften die Aufgaben der örtlichen Daseinsvorsorge - wie die Wasserversorgung, Wärmeversorgung oder die Belieferung mit Elektrizität - übernommen haben. Auch wenn Genossenschaften auf ihrem Markt so mächtig sind, dass ohne ihre Tätigkeit für Mitglieder keine Alternative für die Weiterführung ihrer eigenen Wirtschaft besteht, kann ein Aufnahmezwang unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes in Betracht kommen.

    Eine Aufnahmepflicht besteht jedoch auch bei solchen Verhältnissen nicht, wenn die Genossenschaft bereit ist, mit dem Interessenten Geschäfte zu den gleichen Bedingungen zu machen, die für ihre Mitglieder gelten.

    Quellen: L/W § 15 Rn. 13f.

     

Vererbung und Übertragung der Beteiligung

  • Wird ein Erbe automatisch Mitglied in der Genossenschaft?

    Ja. Aus einer Genossenschaft kann man nur zum Ende des dortigen Geschäftsjahres ausscheiden. Deshalb wird nach dem Tod eines Mitgliedes grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres der oder die Erben Mitglied, § 77 I GenG.

    Zum Ende des Geschäftsjahres scheidet der Erbe dann aus und bekommt die finanzielle Abfindung von der Genossenschaft ausgezahlt.

    Die Satzung der Genossenschaft kann aber auch bestimmen, dass der Erbe unbefristet und dauerhaft Mitglied der Genossenschaft bleibt und sie kann dafür auch Bedingungen formulieren. Z.B. die Inhaberschaft eines Unternehmens oder den Wohnsitz im Bezirk der Genossenschaft.

    Quellen: L/W § 77 Rn. 4f und 16f, Beispielsatzung § 7.

  • Wer vertritt eine Erbengemeinschaft gegenüber der Genossenschaft?

    Besteht nach dem Tod des Mitgliedes eine Erbengemeinschaft wird diese auch zunächst Mitglied in der Genossenschaft. § 77 I Satz 2 GenG. Allerdings müssen die Erben einen Vertreter bestimmen, der das Stimmrecht in der Generalversammlung ausübt. Das gilt auch für das dortige Anwesenheits-, Auskunfts- und Rederecht. Einigen sich die Miterben nicht, entfallen die in der Generalversammlung auszuübenden Rechte.

    Quellen: L/W § 77 Rn. 8; Beispielsatzung § 7 Absatz 1 § 26 Absatz 4. Beispiel einer Erklärung einer Erbengemeinschaft

  • Kann die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft anderen Personen übertragen werden?

    Nein. Die Genossenschaft ist im Kern der Zusammenschluss von Personen, so dass die Mitgliedschaft als höchstpersönliches Recht nicht an Dritte übertragen werden kann. Die Mitgliedschaft kann von der Person nicht getrennt werden, deshalb endet sie auch nur, wenn die Person aus der Genossenschaft ausscheidet oder verstirbt.

    Allerdings lässt sich der mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft verbundene finanzielle Anspruch an Dritte übertragen, wenn das Mitglied aus der Genossenschaft ausscheidet. Dies geht im Rahmen einer Geschäftsguthabenübertragung oder der Abtretung von Auseinandersetzungsansprüchen. 

    Quellen: L/W § 76 Rn. 3; Beispielsatzung § 6.

  • Was bedeutet „Geschäftsguthabenübertragung“?

    Die Übertragung des Geschäftsguthabens ermöglicht es einem Mitglied, auch vor dem Schluss des Geschäftsjahres und ohne Beachtung einer Kündigungsfrist aus der Genossenschaft auszuscheiden, § 76 Absatz 1 GenG. Allerdings muss dafür ein Erwerber gefunden werden, der seinerseits Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist. Diesem werden die finanziellen Ansprüche des ausscheidenden Mitgliedes übertragen, so dass die Genossenschaft von dem Wechsel jedenfalls im Hinblick auf das bei ihr unterhaltene Kapital nicht berührt wird.

    Die Geschäftsguthabenübertragung geschieht durch einen einfachen Vertrag zwischen dem abgebenden Mitglied und dem Erwerber, der zusätzlich eine normale Beitrittserklärung zur Genossenschaft unterzeichnen muss, wenn er nicht bereits Mitglied ist. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs für die übertragenen finanziellen Ansprüche können erwerber und Abgebendes Mitglied frei festlegen, es ist etwa auch möglich ein Vielfaches der Kapitaleinlage bei der Genossenschaft als Kaufpreis zu vereinbaren.

    Es ist auch möglich, nur einen Teil des Geschäftsguthabens auf diesem Wege zu übertragen, wenn beim abgebenden Mitglied zumindest ein eingezahlter Geschäftsanteil verbleibt, ebenso kann das Geschäftsguthaben auch auf mehrere Erwerber aufgeteilt werden.

    Quellen: L/W § 76 Rn. 3ff, 11f / Beispielsatzung § 6 / Beispiel einer Vereinbarung zur Geschäftsguthabenübertragung

  • Muss die Genossenschaft einer Geschäftsguthabenübertragung vor ihrer Wirksamkeit zustimmen?

    In den üblichen Genossenschaftssatzungen wird die Übertragung des Geschäftsguthabens häufig von der Zustimmung des Vorstandes und/ oder Aufsichtsrates der Genossenschaft abhängig gemacht. Deshalb empfiehlt sich in solchen Fällen grundsätzlich die Rücksprache mit der Genossenschaft.

    Wenn allerdings z.B. die Möglichkeit des Mitgliedes, seine finanzielle Beteiligung an der Genossenschaft nur unter Zustimmung der Genossenschaft oder bei Wahrung eines bei der Genossenschaft verbleibenden Mindestkapitals zu realisieren (diese also beschränkt ist), kann die Geschäftsguthabenübertragung nicht durch Zustimmungsvorbehalte der Genossenschaft beschränkt werden. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Mitglied, wenn es schon nach einer Kündigung nicht sicher sein kann, seine Einlage zurückzuerhalten, jedenfalls das Recht haben muss, durch Veräußerung der Ansprüche an Dritte diese finanzielle Beteiligung zu realisieren und zugleich aus der Genossenschaft auszuscheiden. 

    Quellen:L/W § 76 Rn. 1; Beispielsatzung § 6 Absatz 3

Kündigung der Mitgliedschaft

  • Kann die Kündigung der Mitgliedschaft auch mündlich oder per E-Mail erfolgen?

    Nein. Der § 65 Absatz 2 GenG schreibt vor, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Möglich wäre sie auf elektronischem Weg nur, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wäre.

    In der Praxis reicht daher ein einfacher, unterschriebener Brief; ein bestimmtes Formular ist nicht erforderlich.

    Quellen: L/W § 65 Rn. 5; Beispielsatzung § 5 Absatz 1. Beispiel einer Kündigungserklärung

  • Warum wird eine Kündigung nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist, wirksam?

    Aus der Genossenschaft kann ein Mitglied grundsätzlich nur zum Schluss eines Geschäftsjahres ausscheiden, § 65 Absatz 2 Satz 1 GenG. Dieses Kündigungsrecht darf nicht entzogen oder erschwert werden. Zum Schutz der Genossenschaft sieht das Gesetz eine normale Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres vor, damit soll ein überraschender Abzug von Mitgliedern und Kapital vermieden werden. Der Schluss des Geschäftsjahres ist maßgeblich, weil dann die ohnehin zu diesem Termin aufzustellende Bilanz für die finanzielle Abgeltung mit dem Mitglied genutzt werden kann und keine speziellen Berechnungen und Bilanzierungen auf den Termin des Ausscheidens benötigt werden.

    In der Satzung kann auch eine längere Kündigungsfrist vorgesehen werden, je nach Mitgliederstruktur 5 bis zu 10 Jahren bei Genossenschaften, deren Mitglieder überwiegend Unternehmer sind.

    Quellen: L/W § 65 Rn. 9ff; Beispielsatzung § 5 Absatz 1.

  • Kann eine Kündigung auch von einem Vertreter des Mitgliedes erklärt werden?

    Ja. Die Vollmacht bedarf dabei keiner besonderen Form, allerdings muss sie im Zweifel bewiesen werden. Das geht am besten bei einer schriftlichen Vollmacht.

    Quellen: L/W § 65 Rn. 8.

  • Ist auch eine außerordentliche oder fristlose Kündigung der Mitgliedschaft möglich?

    Nein. Das Gesetz regelt die Kündigungsmöglichkeiten abschließend und trifft so eine Abwägung der Belange des Mitgliedes und der Genossenschaft. Nur wenn die Satzung eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre vorsieht, besteht das Recht des Mitgliedes, auch vorzeitig mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, wenn ihm wegen besonderer persönlicher Gründe die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft darüber hinaus nicht zugemutet werden kann. Allerdings besteht dieses Recht auch erst nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft, § 65 Absatz 3 GenG. Solche Ausnahmefälle sind etwa bei einer Geschäftsaufgabe des Mitgliedes oder dauernder Arbeitsunfähigkeit denkbar.

    Quellen: L/W § 65 Rn. 16ff.

     

Ausschluss aus der Genossenschaft

  • Aus welchen Gründen kann ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden?

    Die einzige Möglichkeit für die Genossenschaft, sich von einem Mitglied zu trennen besteht darin, das Mitglied auszuschließen, § 68 Absatz 1 GenG. Die verbreiteten Satzungen der Genossenschaften enthalten dazu in der Regel einen Katalog von Ausschlussgründen, die im Kern eine solche Trennung erlauben, wenn das Mitglied gegen seine Pflichten verstoßen hat oder keine Geschäftsbeziehung mit der Genossenschaft mehr unterhält. Einige Beispiele:

    • Nichterfüllung genossenschaftlicher Pflichten;
    • Weitergabe von vertraulichen Mitteilungen;
    • Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft;
    • Mitgliedschaft in einem konkurrierenden Unternehmen.
    • Wegzug aus dem Bezirk der Genossenschaft ohne Mitteilung der neuen Wohnadresse.

    Quellen: L/W § 68 Rn. 2-9. Beispielsatzung § 9

  • Wer ist für den Ausschluss zuständig?

    Wegen der häufig großen Wichtigkeit der Mitgliedschaft für das Mitglied, hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahre durch viele Entscheidungen herausgearbeitet, dass der Ausschluss eines Mitgliedes nur unter Einhaltung besonderer Verfahrensschritte möglich ist.

    Zuständig ist grundsätzlich der Vorstand der Genossenschaft, es sei denn, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes ausgeschlossen werden soll – dann müsste die Generalversammlung tätig werden.

    Dem Mitglied muss der Ausschluss unter Darlegung des Ausschlussgrundes zuvor angedroht werden und ihm muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden (Anhörung)

    Quellen: L/W § 68 Rn. 18ff. Beispielsatzung § 9

  • Kann das Mitglied gegen den Ausschluss Beschwerde einlegen oder vor Gericht klagen?

    Das Mitglied kann grundsätzlich gegen den Ausschluss vor den ordentlichen Gerichten klagen. Häufig sehen die Satzungen auch eine genossenschaftsinterne Beschwerdemöglichkeit vor – etwa die Anrufung des Aufsichtsrates. Dadurch darf aber der Weg zu den Gerichten nicht ausgeschlossen werden.

    Quellen: L/W § 68 Rn. 33 und 38. Beispielsatzung § 9 Absatz 6 und 7.

Finanzielle Beteiligung an der Genossenschaft

  • Was bedeuten Geschäftsguthaben und Geschäftsanteil?

    Jedes Mitglied einer Genossenschaft muss dort eine finanzielle Einlage als Beitrag zum Eigenkapital der Genossenschaft leisten. Diese Einlage wird nach ihrer Einzahlung als Geschäftsguthaben verbucht.

    Die Satzung der Genossenschaft muss regeln, bis zu welchem Betrag die Mitglieder Einlagen leisten dürfen und müssen. Dort wird der Betrag des Geschäftsanteiles festgelegt, der eine Höchstgrenze für die möglichen Einzahlungen der Mitglieder in ihre Geschäftsguthaben angibt, § 7 Ziffer 1 GenG. Zugleich muss die Satzung regeln, wann und in welchem Umfang vom Mitglied Einzahlungen auf den Geschäftsanteil geleistet werden müssen. Der Geschäftsanteil ist also eine Art Rechengröße (Maximalbetrag möglicher Einlagen), das Geschäftsguthaben gibt das tatsächliche eingezahlte Eigenkapital des Mitgliedes an.

    Quellen:L/W § 7 Rn. 2, 5 und § 7 Rn. 9ff; Beispielsatzung § 37 Absatz 4.

  • Wer legt fest, in welcher Höhe und Anzahl Geschäftsanteile von Mitgliedern gezeichnet werden dürfen?

    Das Genossenschaftsgesetz ermöglich der einzelnen Genossenschaft, weitgehend frei in der von der Generalversammlung festgelegten Satzung sowohl den Betrag eines Geschäftsanteils als auch die Anzahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied übernehmen kann zu regeln, § 7a Absatz 1 GenG. Ein Mindestbetrag für den Geschäftsanteil ist gesetzlich ebenso wenig wie ein Höchstbetrag vorgesehen. Die Satzung kann auch die Verpflichtung des Mitgliedes vorsehen, sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen. Man spricht dann von einer Pflichtbeteiligung, § 7a Absatz 2 GenG.

    Innerhalb des Rahmens der Satzung kann der Vorstand nach seinem Ermessen entscheiden, ob ein Mitglied neben der Pflichtbeteiligung zusätzlich weitere Geschäftsanteile freiwillig übernehmen darf und so etwa von einer Dividende profitieren kann. Der Vorstand muss bei dieser Entscheidung jedoch die Gleichbehandlung aller Mitglieder wahren, also Regeln aufstellen, die für alle Mitglieder gelten. Von den Bestimmungen der Satzung darf er nicht abweichen.

    Quellen: L/W § 7a Rn. 2f und Rn 8. Beispielsatzung § 37 Absatz 3.

  • Erhalten Mitglieder eine Bestätigung über die Zahl der Geschäftsanteile und die Höhe des Geschäftsguthabens?

    Die Übernahme zusätzlicher Geschäftsanteile über den gesetzlich vorgeschriebenen ersten Anteil muss im Rahmen einer vom Mitglied unterzeichneten, schriftlichen Übernahmeerklärung erfolgen, § 15b GenG. Diese wird im Original bei der Genossenschaft verwahrt, die Übernahme der Geschäftsanteile wird in die Mitgliederliste gemäß § 30 GenG eingetragen, die das Mitglied jederzeit einsehen darf. Es kann nach § 31 Absatz 1 GenG auch jederzeit eine Abschrift seiner dortigen Eintragungen verlangen.

    Im Gesetz ist die Übermittlung einer Bestätigung zur Zahl der übernommenen Geschäftsanteile oder des Betrages des konkret eingezahlten Geschäftsguthabens nicht vorgesehen. Es ist aber üblich, dass die Genossenschaft das Mitglied darüber – etwa in Form von Saldenbestätigungen – regelmäßig informiert.

    Quellen: L/W § 15b Rn. 2; § 30 Rn 8; § 31 Rn. 2.

  • Wann müssen die Einzahlungen auf die übernommene Beteiligung an die Genossenschaft geleistet werden?

    Nach § 7 Absatz 1 GenG muss die Satzung dazu Regelungen treffen. Allerdings muss dort nur für einen Betrag in Höhe von 10% des Geschäftsanteils festgelegt werden, wann die Einzahlung geleistet werden muss, der restliche Betrag kann dann durch Beschlüsse der Generalversammlung gemäß § 50 GenG angefordert werden. Üblich ist bei neueren Genossenschaften eine Satzungsregelung, wonach die Einzahlung bis zur Höhe des übernommenen Geschäftsanteils sofort nach der Eintragung in die Mitgliederliste fällig ist. Diese Regelungen verschaffen jeder Genossenschaft einen großen Gestaltungsspielraum zur Festlegung der Einzahlungspflichten.

    Quellen: L/W § 7 Rn. 9, § 50 Rn. 1ff; Beispielsatzung § 37 Absatz 2.

  • Wer bestimmt, in welcher Höhe und wann eine Dividende auf das Geschäftsguthaben gezahlt wird?

    Die Festlegung einer Dividende erfolgt durch Beschlussfassung der Generalversammlung anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses. Das GenG regelt in § 48 Absatz 1 diese Zuständigkeit und formuliert in § 19 den Anspruch des Mitgliedes auf Auszahlung der Dividende, wenn ein solcher Beschluss gefasst wurde. Dieser ist also Voraussetzung eines Auszahlungsanspruches und kann von einem einzelnen Mitglied nicht allein erzwungen werden.

    Die Höhe der Dividende wird von der Generalversammlung bestimmt, Vorschläge dazu machen Vorstand und Aufsichtsrat. Maßstab für die Verteilung ist das vom Mitglied eingezahlte Geschäftsguthaben nach dem Stand zum Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. In der Satzung kann aber auch ein anderer Verteilungsmaßstab, z.B. die Berücksichtigung späterer Einzahlungen von Geschäftsguthaben (das wird häufig gewählt) oder die Bemessung nach einem Umsatz zwischen Mitglied und Genossenschaft (das kommt in der Praxis sehr selten vor) geregelt werden.

    Die Auszahlung der Dividende erfolgt unmittelbar nach der Beschlussfassung der Generalversammlung, diese kann auch einen zeitnahen Auszahlungstag festlegen.

    Quellen: L/W § 48 Rn.17, § 19 Rn12f; Beispielsatzung § 44.

  • Was geschieht mit der Beteiligung, wenn die Genossenschaft einen Verlust in ihrer Bilanz ausweist?

    Wenn sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses im Geschäftsjahr ein Verlust ergibt, obliegt es gemäß § 48 Absatz 1 GenG der Generalversammlung zu entscheiden wie dieser gedeckt wird. Diese Verlustdeckung ist zunächst ein bilanzieller und rechnerischer Vorgang, bei dem im Grundsatz das Eigenkapital der Genossenschaft um den Verlustbetrag gekürzt wird. Zu diesem Eigenkapital gehört neben den Rücklagen auch das von den Mitgliedern eingezahlte Geschäftsguthaben. Die Generalversammlung ist frei zu entscheiden, ob und in welchem Umfang auch Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen werden, dabei muss natürlich für alle Mitglieder gleich vorgegangen werden. Denkbar ist auch ein Vortrag des Verlustes in das nächste Geschäftsjahr in der Hoffnung, bei Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen, den Verlust zu kompensieren.

    Auf der Ebene des Mitgliedes ergeben sich im Normalfall nur Auswirkungen, wenn es die Genossenschaft verlässt: Dann kann die Rückzahlung des Geschäftsguthabens nur abzüglich des Verlustanteils erfolgen. Zudem müssen spätere Gewinnanteile vor einer Auszahlung an das Mitglied zunächst zur Wiederauffüllung der verminderten Geschäftsguthaben verwendet werden.

    Quellen: L/W § 48 Rn. 22f, § 19 Rn.18bff; Beispielsatzung § 45.

  • Müssen bei Verlusten oder Insolvenz der Genossenschaft weitere Beträge als Nachschuss oder Zuzahlung an die Genossenschaft gezahlt werden?

    Verluste müssen die Mitglieder nicht durch Nachzahlungen auf den Geschäftsanteil ausgleichen, sie sind nur verpflichtet diesen einmal einzuzahlen.

    Im Insolvenzfall kann nur bei Genossenschaften, die in ihrer Satzung eine Nachschusspflicht vorgesehen haben, eine Nachzahlung des Mitgliedes bis zur Höhe der dann in der Satzung festzulegenden Haftsumme pro Anteil von einem Insolvenzverwalter gefordert werden. Solche Nachschusspflichten sind bei neueren Genossenschaften nicht mehr gebräuchlich, bestehen Sie, müsste das Mitglied beim Beitritt in der Beitrittserklärung darauf gemäß § 15a GenG hingewiesen werden.

    Unabhängig davon kann jedoch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Genossenschaft eine Kapitalerhöhung durch die Generalversammlung, z.B. durch Erhöhung des Geschäftsanteils und/oder Festlegung von Einzahlungspflichten erfolgen. In diesem Fall kann ein Mitglied, das damit nicht einverstanden ist, ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 67a Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Nr. 2 GenG ausüben.

    Quellen: L/W § 7 Rn. 18; § 105 Rn. 10ff; § 67a Rn. 2ff. Beispielsatzung § 40.

  • Gibt es bei Genossenschaften eine Pflicht zur Zahlung laufender Beiträge?

    Nur wenn in der Satzung eine solche Regelung enthalten ist. Das GenG erwähnt die Möglichkeit, laufende Beiträge von den Mitgliedern zur Deckung von Kosten zu erheben ausdrücklich in der Bestimmung des § 16 Absatz 3 Satz 2 GenG. Dabei geht es um die Notwendige Mehrheit in der Generalversammlung bei Einführung einer solchen Regelung in der Satzung. Von dieser Möglichkeit wird zunehmend in Satzungen Gebrauch gemacht.

    Quellen: L/W § 16 Rn. 27

  • Wann wird das Geschäftsguthaben an das Mitglied zurückgezahlt?

    Das Geschäftsguthaben wird nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft zurückgezahlt sobald die Generalversammlung den Jahresabschluss zum Stichtag des Ausscheidens des Mitgliedes aus der Genossenschaft festgestellt hat, § 73 Absatz 2 GenG. Dieser Zeitpunkt liegt in der Regel innerhalb des ersten halben Geschäftsjahres nach dem Ausscheiden, da die Generalversammlung innerhalb von 6 Monaten nach Schluss eines Geschäftsjahres stattfinden muss, § 48 Absatz 1 Satz 3 GenG. Verzögert sich die Durchführung der Generalversammlung oder die Feststellung des Jahresabschlusses hat das ausgeschiedene Mitglied Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen - ohne Bilanzfeststellung besteht aber kein Rückzahlungsanspruch.

    Quellen: L/W § 73 Rn. 3f, 7; Beispielsatzung § 10 Absatz 2.

  • Ist es möglich, dass nicht das gesamte eingezahlte Geschäftsguthaben zurückgezahlt wird?

    Das ist durchaus denkbar, wenn die Genossenschaft zum Stichtag des Ausscheidens einen Verlust in dem maßgeblichen Jahresabschluss ausweist. Die Höhe des Auszahlungsbetrages (rechtlich als Auseinandersetzungsguthaben bezeichnet) bestimmt sich gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 GenG nach der Vermögenslage der Genossenschaft. Weist die Bilanz einen Verlust aus oder wurde ein solcher – ggf. auch schon in den Vorjahren – durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben gedeckt, vermindert sich der Rückzahlungsanspruch entsprechend des auf das ausscheidende Mitglied entfallen quotalen Anteil. Es ist auch möglich, dass eine Kürzung des Auseinandersetzungsanspruches erfolgt, wenn ein aufgelaufener Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Viele Satzungen sehen solche Regelungen vor.

    Quellen: L/W § 73 Rn. 15; Beispielsatzung § 10.

  • Was bedeutet ein „Mindestkapital“ bei der Genossenschaft?

    Die Satzung der Genossenschaft kann nach § 8a GenG ein Mindestkapital vorsehen. Dieses kann entweder als fester Betrag in EURO angegeben werden oder als quotaler Anteil der Gesamtsumme aller Geschäftsguthaben. Besteht ein solches Mindestkapital, darf an ausscheidende Mitglieder insgesamt nur insoweit deren Guthaben ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden, dass dieses Mindestkapital nicht unterschritten wird. Die Auszahlung darf dann erst erfolgen, wenn dies Gesamtsumme der Geschäftsguthaben -etwa durch Gewinnzuschreibungen oder Neueinzahlung von beitretenden Mitgliedern-  das Mindestkapital wieder übersteigt. Bis dahin gelten die Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder als gestundet. Satzungsregelungen zu einem Mindestkapital sind auch bei neueren Genossenschaften, etwa des Energiesektors durchaus verbreitet.

    Quellen: L/W § 8a Rn. 4f; § 73 Rn. 10.

  • Erhält ein Mitglied bei seinem Ausscheiden auch einen Anteil an den in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagen der Genossenschaft?

    Nein, das schließt die ausdrückliche Regelung in § 73 Absatz 2 Satz 2 GenG aus. Es ist eine Besonderheit der genossenschaftlichen Rechtsform, dass grundsätzlich nur maximal die eingezahlte Einlage zurückgezahlt wird, aber das sonstige Vermögen der Genossenschaft zur Fortführung ihres Geschäftsbetriebes verbleibt.

    Ausnahmen davon gelten nur bei der Auflösung der Genossenschaft, bei der ihr gesamtes Vermögen – je nach Satzungsgestaltung- unter alle dann vorhandenen Mitglieder aufgeteilt wird (§ 91 Geng) oder wenn eine spezielle Rücklage zu Gunsten der ausscheidenden Mitglieder durch eine Satzungsklausel ermöglicht wird und aus laufenden Gewinnen gespeist wurde, § 73 Absatz 3 GenG (Beteiligungsfonds).

    Quellen: L/W § 73 Rn. 19ff.

  • Kann die Beteiligung an der Genossenschaft durch Gläubiger des Mitgliedes gepfändet werden?

    Ja. Dazu besteht eine gesonderte Vorschrift in § 66 GenG. Nur wenn die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in andere Vermögenswerte erfolglos war, kann er das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes pfänden und die Kündigung der Mitgliedschaft erklären.

    Der Pfändungsgläubiger erhält dann nach Ablauf der Kündigungsfrist und Feststellung des Jahresabschlusses an Stelle des Mitgliedes dessen Geschäftsguthaben (abzüglich etwaiger Verluste) ausbezahlt.

    Quellen: L/W § 66 Rn. 2f, 8ff.

  • Was passiert in der Insolvenz des Mitgliedes mit der Genossenschaftsbeteiligung?

    Wenn das Mitglied eine natürliche Person ist, hat seine Insolvenz keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Mitgliedschaft. In der Regel sehen die Satzungen der Genossenschaften allerdings vor, dass die Genossenschaft das Mitglied ausschließen kann. Auf Seiten des Mitgliedes nimmt dessen Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft gegenüber der Genossenschaft wahr. Er kann die Mitgliedschaft gemäß § 66a GenG kündigen. In beiden Fällen kommt es zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, welches der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern des Mitgliedes zusteht.

    Besonderheiten gelten bei Wohnungsgenossenschaften: Hier ist das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung ist. Das ist bei Wohnungsgenossenschaften regelmäßig der Fall. Nach § 67c kann allerdings ein Geschäftsguthaben, dass die vierfache Wohnungsmiete oder 2.000 EUR übersteigt vom Insolvenzverwalter beansprucht werden.

    Ist das Mitglied eine juristische Person oder eine Gesellschaft (also z.B. eine GmbH oder ein Verein), so führt die Eröffnung des Konkursverfahrens automatisch zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft zum Schluss des laufenden Kalenderjahres, § 77a GenG. Auch dies führt zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an die Insolvenzmasse. Allerdings können hier in der Satzung Vorrechte der Genossenschaft am Auseinandersetzungsguthaben zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen begründet werden.

    Quellen: L/W § 66a Rn. 2ff, § 67c Rn 2ff; § 77a Rn 1f. Beispielsatzung § 10 Absatz 3.

  • Warum gibt es bei manchen Genossenschaften Nachrangdarlehn?

    Das normale Mittel zur Eigenkapitalbildung bei Genossenschaften besteht in der Einforderung von Geschäftsguthaben. Da diese jedoch nur für die Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft der Genossenschaft zur Verfügung stehen, die häufig mit recht kurzen Fristen gekündigt werden kann, bieten sie nicht immer eine sichere Grundlage für langfristige Investitionen. Deshalb bemühen sich einige Genossenschaften im Rahmen gesonderter Verträge längerfristig Eigenkapital zu erlangen, das unabhängig von der Mitgliedschaft für einen festen Zeitraum und in der Regel auch mit einer festen Verzinsung mit Mitgliedern vereinbart wird.

    Nachrangdarlehn werden dabei als einfaches Instrument gewählt, weil es dafür kaum Beschränkungen der Finanzaufsicht gibt und weitgehende Vertragsfreiheit besteht. Aus Sicht des Mitgliedes muss beachtet werden, dass auch solche Darlehn Risikokapital sind und im Insolvenzfall wie Geschäftsguthaben erst zurückgezahlt oder verzinst werden können, wenn alle sonstigen Gläubiger der Genossenschaft befriedigt wurden. Die Anforderungen der Gerichte an die rechtssichere Gestaltung solcher Nachrangdarlehnsverträge sind, so dass hier grundsätzlich rechtlicher Rat eingeholt werden sollte.

    Quellen: L/W § 21b Rn. 1, 3.

Geschäftsbeziehungen zu der Genossenschaft

  • Ist das Mitglied verpflichtet, mit der Genossenschaft eine Geschäftsbeziehung zu unterhalten?

    Eine solche Verpflichtung kann in der Satzung einer Genossenschaft vorgesehen werden. So ist etwa für den Bereich der Agrargenossenschaften vom Bundesgerichtshof die Gültigkeit einer Satzungsklausel, wonach Mitglieder verpflichtet sind in Ihrem Eigentum stehendes Land an ihre Genossenschaft zu Marktbedingungen zu verpachten, bestätigt worden. Im Bereich der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte sind Lieferpflichten und Wettbewerbsregeln sehr weit verbreitet und zulässig. Auch bei Taxizentralen und vielen Dienstleistungsgenossenschaften sind Wettbewerbsverbote anzutreffen.

    Enthält die Satzung dazu keine Klauseln, ist ein Mitglied frei, ob es mit der Genossenschaft Geschäfte machen möchte oder nicht.

    Quellen: L/W § 18 Rn. 30-34.

  • Darf die Genossenschaft ablehnen, mit einem Mitglied Geschäfte zu machen?

    Die Mitgliedschaft vermittelt im Grundsatz auch das Recht des Mitgliedes, die Einrichtungen der Genossenschaft zu nutzen, also mit ihr in Geschäftsbeziehung zu stehen. Allerdings besteht dieses Recht nicht schrankenlos, so ist eine Genossenschaft nicht verpflichtet aus ihrer Sicht risikoreiche Geschäfte zu tätigen, etwa in Vorleistungen zu treten, obwohl die Bonität des Mitgliedes zweifelhaft ist. Sie kann auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Mitglieder darauf bestehen, dass Geschäfte nur zu auch sonst üblichen, marktgerechten Konditionen und Sicherungen abgeschlossen werden.

    Quellen: L/W § 18 Rn. 11f. Beispielsatzung § 2 Absatz 4.

  • Was bedeutet „Lieferordnung“ oder „Benutzungsbedingungen“?

    Die Genossenschaft ist frei zu entscheiden, auf welcher Rechtsgrundlage sie die Geschäftsbeziehungen zum Mitglied organisiert. Neben dem Abschluss normaler Verträge, die dann auch den üblichen Kontrollmaßstäben wie dem allgemeinen AGB Recht unterliegen, kann sie auch eine gesellschaftsrechtliche Basis wählen und die Ausgestaltung in ihrer Satzung vornehmen. Dieser weg kann dann weiter durch die Festlegung spezieller Regelungen zu den konkreten Rechte und Pflichten des Mitgliedes etwa im Rahmen seiner Lieferungen von den Organen der Genossenschaft ausgefüllt werden. Solche Regelungen werden häufig als Lieferordnung oder Benutzungsbedingungen formuliert. Hier kann also entsprechend den Zuständigkeiten der Satzung die Genossenschaft als Zusammenschluss ihrer Lieferanten Einzelheiten zu den Lieferungen oder auch die Preisfestsetzung selbst regeln. Daran ist das Mitglied, welches die Satzung akzeptiert hat, dann gebunden.

    In der Tendenz ist bei vielen Genossenschaften jedoch die Nutzung normaler Verträge, die auch vom Mitglied unterschrieben werden, üblich.

    Quellen: L/W § 43 Rn. 127.

  • Was ist ein „Nutzungsvertrag“ bei einer Wohnungsgenossenschaft?

    Aufgabe der Wohnungsgenossenschaft als Zusammenschluss von „Mietern“ ist die Beschaffung günstigen Wohnraums für die Mitglieder. Traditionell regeln die Wohnungsgenossenschaften die Überlassung der Wohnungen nicht durch normale Mietverträge, sondern durch auf der Satzung beruhende Nutzungsverträge, deren Inhalt die Organe der Genossenschaft festlegen. Das soziale Mietrecht ist dabei in der Regel entsprechend berücksichtigt. Für die Mitglieder ist dieser Weg häufig vorteilhaft, da das Nutzungsverhältnis durch die Genossenschaft bei regelmäßiger Zahlung des Entgeltes und Einhaltung der Hausordnung nur bei Beendigung der Mitgliedschaft aufgelöst werden kann.

    Quellen: L/W § 1 Rn. 68ff.

  • Kann bei einem Verstoß gegen eine Lieferverpflichtung von der Genossenschaft eine Strafe festgesetzt werden?

    Das ist grundsätzlich möglich. Allerdings muss dann die Satzung für den Verstoß die Möglichkeit der Straffestsetzung auch enthalten. Durch die Festsetzung einer Strafe wird der Nachweis eines konkreten Schadens durch die Genossenschaft entbehrlich, allerdings muss die Genossenschaft ihr Mitglied vorher anhören und der Strafrahmen muss angemessen sein. Solche Strafregelung sind im Bereich landwirtschaftlicher Genossenschaften und Verkehrsgenossenschaften, die eine Satzungspflicht der Mitglieder zur exklusiven Geschäftsbeziehung zur Genossenschaft und nicht zu sonstigen Unternehmen vorsehen (Wettbewerbsklause) verbreitet.

    Fehlt in der Satzung (oder einem gesonderten Vertrag) eine solche Klausel, kann die Genossenschaft nach dem allgemeinen Zivilrecht Schadenersatz verlangen, muss dann aber auch einen konkreten Schaden nachweisen.

    Quellen: L/W § 7 Rn. 24f, § 18 Rn. 33.

     
  • Muss die Genossenschaft alle Mitglieder gleich behandeln?

    Im Genossenschaftsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Hinblick auf alle finanziellen Aspekte (Höhe des Geschäftsanteils, Einzahlungspflichten, Dividende etc.) besteht für die Genossenschaft kein Spielraum, da der Gleichbehandlungsgrundsatz hier absolut gilt. Im Übrigen kann die Genossenschaft differenzieren, wenn sich bei den einzelnen Mitgliedern die Sachverhalte unterscheiden. So kann z.B. je nach Qualität oder Menge der vom Mitglied an die Genossenschaft gelieferten Waren, ein unterschiedlicher Preis festgesetzt werden. Aber bei gleichen Verhältnissen müssen alle Mitglieder auch gleichen Zugang zu Leistungen der Genossenschaft erhalten.

    Quellen: L/W § 18 Rn. 16ff

     
  • Darf die Genossenschaft Geschäfte nur mit Mitgliedern machen oder mit allen interessierten Personen?

    Das kann die Genossenschaft frei im Rahmen ihrer Satzung entscheiden. Nur wenn dort das Geschäft mit Nichtmitgliedern ausdrücklich erlaubt ist, darf es mit diesen im Kernbereich ihrer Tätigkeit Geschäfte machen, fehlt eine solche Bestimmung, beschränkt sich die Genossenschaft auf ihre Mitglieder. In den meisten Satzungen von Genossenschaften ist das Nichtmitgliedergeschäft heute zugelassen.

    Quellen: L/W § 8 Rn. 8-12. Beispielsatzung § 2 Absatz 4.

  • Laufen Verträge mit der Genossenschaft auch weiter, wenn die Mitgliedschaft beendet ist?

    Ja. Wenn die Genossenschaft ihre Geschäftsbeziehung mit den Mitgliedern durch normale Verträge organisiert (und nicht auf die genossenschaftliche Satzungsgrundlage stellt), gelten unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft die Laufzeiten und Kündigungsregelungen des konkreten, mit dem Mitglied abgeschlossenen Vertrages. Das hat z.B. bei Verträgen über Nachrangdarlehn oder bei Lieferverträgen eine größere praktische Bedeutung.

    Quellen: L/W § 18 Rn. 34f.

     

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